§1 Vergütung
Für die Durchführung sämtlicher Leistungen nach diesem Vertrag vereinbaren die Parteien einen Pauschal-Festpreis oder die Einheitspreise aus einem zuvor überreichten Angebot.
Bei Stundenlohnarbeiten sind Stundennachweise Grundlage für die Abrechnung. Die entsprechenden Stundennachweise müssen durch den Auftraggeber (im Folgenden: AG) und die Auftragsnehmerin (im Folgenden: AN) unterzeichnet sein.
§2 Abrechnung und Zahlung
Die Vergütung wird fällig nach ordnungsgemäßer und vollständiger Erledigung des Auftrages und Abnahme der Leistung, es sei denn, die Parteien haben einen Zahlungsplan vereinbart. Dann wird die Vergütung fällig gemäß dem vereinbarten Zahlungsplan.
Soweit erforderlich, werden die Vertragsparteien ein Abnahmeprotokoll fertigen.
Für den Fall, dass der AG vereinbarte Zahlungen nicht vertragsgerecht erbringt, ist die AN berechtigt, die Arbeiten einzustellen.
§3 Ausführung der Leistungen
Die AN hat die Leistungen im eigenen Betrieb auszuführen. Es obliegt ihr, sich im Einzelnen über die örtlichen Verhältnisse zu vergewissern und diese in der Preisgestaltung zu berücksichtigen.
Die AN übernimmt die volle Verantwortung für die Ausführung ihrer Leistung, sofern sie nicht rechtzeitig schriftliche Bedenken gegen die vom AG geforderte Art und Ausführung oder Planung vorgebracht hat.
Die Leistungen der AN haben den anerkannten Regeln der Technik und der gewerblichen Verkehrssitte zu entsprechen.
Die AN übernimmt die uneingeschränkte Verkehrssicherung für die durch sie unterhaltenen oder betriebenen Baustellen. Sie kann sich in keinem Fall darauf berufen, nicht oder nicht ausreichend überwacht worden zu sein. Ihre Haftung wird nicht dadurch ausgeschlossen oder beschränkt, dass sie Dritte in die Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtungen einbindet.
§4 Fristen/Termine
Die AN verpflichtet sich, ihre Leistungen vollständig und mangelfrei zu erbringen. Sie ist nicht berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen, es sei denn, es liegt ein Fall höherer Gewalt vor oder eine entsprechende behördliche Anordnung.
§5 Behinderung
Glaubt sich die AN in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat sie dies dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Hat eine der Parteien die Behinderung zu vertreten, so hat die andere Partei Anspruch auf Schadenersatz.
§6 Gefahrtragung
Die Gefahrtragung richtet sich ausschließlich nach §644 BGB. Danach trägt die AN die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Befindet sich der AG mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr auf ihn über.
§7 Gewährleistung/Mangelhaftung
Soweit Vertragsgegenstand die Errichtung eines Bauwerkes ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, im übrigen beträgt sie 2 Jahre. Im Einzelfall können abweichende Gewährleistungsfristen vereinbart werden.
Will der Auftraggeber bei Vorliegen eines Mangels Schadenersatz statt der Leistung verlangen und ist der Mangel durch Nachbesserung zu beseitigen, so ist die AN berechtigt, Nachbesserung anzubieten bevor sie verpflichtet ist, Schadenersatz zu leisten. Erst dann, wenn der zweite Nachbesserungsversuch fehlgeschlagen ist, kann der AG Schadenersatz verlangen.
§8 Kündigung
Die AN ist nur aus wichtigem Grund berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der AG vereinbarte Zahlungen nicht erbringt, über das Vermögen des AG ein Insolvenzantrag gestellt wird, sonstige schwerwiegende Vertragsverletzungen vorliegen.
§9 Gerichtsstands Vereinbarung
Die Parteien vereinbaren als Gerichtsstand Goslar.